Rechtsprechung · Bundesgerichtshof
BGH, Beschluss vom 19.03.2019 – IV ZR 30/18
- Spruchkörper
- 4. Zivilsenat
- ECLI
- ECLI:DE:BGH:2019:190319BIVZR30.18.0
- Normenkette
- § 1 Abs 5 GKG, § 21 Abs 1 S 1 GKG, § 66 Abs 1 S 1 GKG
Tenor
Die Erinnerung des Klägers gegen den Kostenansatz des Bundesgerichtshofs mit Kostenrechnung vom 12. Februar 2019, Kassenzeichen 780019107140 wird zurückgewiesen.
Gründe
1. Der Antrag des Klägers, Gerichtskosten für das Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren nach § 21 GKG nicht zu erheben, ist als Erinnerung gegen den Kostenansatz gemäß § 66 Abs. 1 Satz 1 GKG auszulegen. Hierüber entscheidet beim Bundesgerichtshof nach § 1 Abs. 5 GKG, § 66 Abs. 6 Satz 1 Halbsatz 1 GKG der Einzelrichter, nachdem der Kostenbeamte nicht abgeholfen hat (vgl. BGH, Beschluss vom 13. November 2018 - VIII ZB 35/18, juris Rn. 4 m.w.N.).
2. Die zulässige Erinnerung ist unbegründet. Eine fehlerhafte Sachbehandlung durch das Gericht im Sinne von § 21 Abs. 1 Satz 1 GKG ist nicht allein deshalb gegeben, weil der Kläger mit der Entscheidung des Senats über seine Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision nicht einverstanden ist.
Harsdorf-Gebhardt
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