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Rechtsprechung · Bundesgerichtshof

BGH, Beschluss vom 19.03.2019 – IV ZR 30/18

Erhebung der Gerichtskosten für das Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren
Spruchkörper
4. Zivilsenat
ECLI
ECLI:DE:BGH:2019:190319BIVZR30.18.0
Normenkette
§ 1 Abs 5 GKG, § 21 Abs 1 S 1 GKG, § 66 Abs 1 S 1 GKG

Tenor

Die Erinnerung des Klägers gegen den Kostenansatz des Bundesgerichtshofs mit Kostenrechnung vom 12. Februar 2019, Kassenzeichen 780019107140 wird zurückgewiesen.

Gründe

Randnummer 1

1. Der Antrag des Klägers, Gerichtskosten für das Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren nach § 21 GKG nicht zu erheben, ist als Erinnerung gegen den Kostenansatz gemäß § 66 Abs. 1 Satz 1 GKG auszulegen. Hierüber entscheidet beim Bundesgerichtshof nach § 1 Abs. 5 GKG, § 66 Abs. 6 Satz 1 Halbsatz 1 GKG der Einzelrichter, nachdem der Kostenbeamte nicht abgeholfen hat (vgl. BGH, Beschluss vom 13. November 2018 - VIII ZB 35/18, juris Rn. 4 m.w.N.).

Randnummer 2

2. Die zulässige Erinnerung ist unbegründet. Eine fehlerhafte Sachbehandlung durch das Gericht im Sinne von § 21 Abs. 1 Satz 1 GKG ist nicht allein deshalb gegeben, weil der Kläger mit der Entscheidung des Senats über seine Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision nicht einverstanden ist.

Harsdorf-Gebhardt

Zitierte Vorschriften

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