Rechtsprechung · Bundesgerichtshof
BGH, Beschluss vom 04.08.2008 – IV ZR 293/07
- Spruchkörper
- 4. Zivilsenat
Tenor
Auf die Gegenvorstellung des Klägers wird der Streitwert in Abänderung des Senatsbeschlusses vom 4. Juni 2008 auf
bis 410.000 €
festgesetzt.
Gründe
Für den Streit, der über ein Pfandrecht geführt wird (§ 6 Satz 1 Alt. 3 ZPO), ist grundsätzlich der Nennbetrag des betreffenden Grundpfandrechts maßgeblich, unabhängig von der Höhe seiner Valutierung, weil sich die dingliche Belastung in voller Höhe des Nennbetrages auswirkt (Senatsbeschluss vom 24. Juli 2007 - IV ZR 99/07 - bei juris abrufbar Tz. 6). Der Senat hat dem entsprechend in seinem Beschluss vom 4. Juni 2008 den Wert auf 1.124.842,14 € festgesetzt, was dem Nominalbetrag der streitbefangenen Gesamtgrundschuld entspricht.
Jedoch kommt es nach § 6 Satz 2 ZPO dann auf den Gegenstand des Pfandrechts an, wenn dieser einen geringeren Wert hat (Senatsbeschluss aaO Tz. 7). Davon ist hier auszugehen. Der Kläger hat nach Erlass des Senatsbeschlusses in seinem Schriftsatz vom 2. Juli 2008 unwidersprochen vorgetragen, dass die Gesamtgrundschuld auf Eigentumswohnungen lastet, deren Verkehrswert zusammen mit höchstens bis 410.000 € anzusetzen ist. Daher ist auf den geringeren Wert des Pfandobjekts abzustellen; der Streitwert war - nach Anhörung der Gegenseite - entsprechend herabzusetzen.
Zitierte Vorschriften
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