Rechtsprechung · Bundesgerichtshof
BGH, Beschluss vom 23.09.2008 – IV ZR 291/05
- Spruchkörper
- 4. Zivilsenat
Tenor
Die Revisionen beider Parteien gegen des Urteil des 12. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 24. November 2005 werden zurückgewiesen.
Die Kosten des Revisionsverfahrens werden gegeneinander aufgehoben
Streitwert: 13.690,32 €
Gründe
Die Revisionen waren zurückzuweisen, weil die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision weggefallen sind und die Rechtsmittel keine Aussicht auf Erfolg haben (§ 552a Satz 1 ZPO). Wegen weiterer Einzelheiten nimmt der Senat Bezug auf den Hinweis des Vorsitzenden vom 31. Juli 2008 (§§ 552a Satz 2, 522 Abs. 2 Satz 2 und 3 ZPO). Der Vortrag des Klägers zu den wirtschaftlichen Verhältnissen der Beklagten ist vom Senat berücksichtigt, jedoch für nicht entscheidungserheblich erachtet worden.
Zitierte Vorschriften
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