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Rechtsprechung · Bundesgerichtshof

BGH, Beschluss vom 17.03.2010 – IV ZR 28/09

Spruchkörper
4. Zivilsenat

Tenor

Die Revision gegen das Urteil des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 29. Januar 2009 wird auf Kosten des Klägers

- verworfen, soweit sie sich gegen die Abweisung der Klage auf Erstattung von Kosten in Höhe von 3.898,95 € für die Reparatur von Gebäudeschäden und die Auswechslung von Schlössern wendet,

- im Übrigen nach § 552a ZPO zurückgewiesen.

Gründe

Randnummer 1

1. Soweit sich die Revision des Klägers gegen die Versagung von Reparaturkosten wendet, ist sie unzulässig, weil die Auslegung des Berufungsurteils ergibt, dass das Berufungsgericht die Revisionszulassung auf die Frage beschränkt hat, inwieweit die Beklagte ihre Leistungsfreiheit auf die Verletzung der Obliegenheit zur Vorlage einer Stehlgutliste bei der Polizei stützen kann.

Randnummer 2

2. Im Übrigen war die Revision nach § 552a ZPO zurückzuweisen, weil Gründe für ihre Zulassung nicht vorliegen und das Rechtsmittel keine Aussicht auf Erfolg hat.

Randnummer 3

3. Wegen weiterer Einzelheiten nimmt der Senat Bezug auf die Hinweise im Senatsbeschluss vom 13. Januar 2010.

Randnummer 4

Die Einwände aus der Stellungnahme des Klägervertreters vom 1. März 2010 hat der Senat geprüft und für nicht durchgreifend erachtet.

Zitierte Vorschriften

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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