Rechtsprechung · Bundesgerichtshof
BGH, Beschluss vom 17.07.2002 – IV ZR 279/01
- Spruchkörper
- 4. Zivilsenat
Tenor
Der Antrag des Klägers auf Beiordnung eines Rechtsanwalts für das Revisionsverfahren wird abgelehnt.
Gründe
Der Kläger hat zum einen nicht nachgewiesen, daß er trotz zumutbarer Anstrengungen keinen zur Vertretung bereiten Rechtsanwalt gefunden hat (vgl. BGH, Beschluß vom 27. April 1995 - III ZB 4/94 - BGHR ZPO § 78b Abs. 1 Anstrengungen, zumutbare 1). Schon die von ihm namentlich aufgeführten Rechtsanwälte, die eine Mandatsübernahme abgelehnt (12 Rechtsanwälte) oder aber das zunächst übernommene Mandat wieder niedergelegt haben (2 Rechtsanwälte), erschöpfen den Kreis der beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwälte bei weitem nicht. Der Kläger hat sogar eingeräumt, aus diesem Kreis weitere Zuschriften mit der Bereitschaft zur Mandatsübernahme erhalten zu haben. Die ihm erteilten Absagen hat er zudem nicht belegt. Schließlich hat er es auch unterlassen, die Gründe darzulegen, die die von ihm bereits beauftragten Rechtsanwälte veranlaßt haben, das Mandat niederzulegen; scheiterte deren weitere Vertretungsbereitschaft an der Nichtzahlung eines Vorschusses, käme die Bestellung eines Notanwaltes ohnehin nicht in Betracht (BGH, Beschlüsse vom 13. April 1994 - XII ZR 222/93 - und vom 7. Dezember 1999 - VI ZR 219/99 - BGHR ZPO § 78b Vertretungsbereitschaft 1 und 2).
Zum anderen erscheint die beabsichtigte Rechtsverfolgung auch aussichtslos (§ 78b Abs. 1 Satz 1 ZPO).
Zitierte Vorschriften
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