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Zitierfest

Rechtsprechung · Bundesgerichtshof

BGH, Beschluss vom 21.03.2012 – IV ZR 265/10

Spruchkörper
4. Zivilsenat

Tenor

Die Anhörungsrüge der Klägerin gegen den Senatsbeschluss vom 7. März 2012 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Gründe

Randnummer 1

Mit der Anhörungsrüge wiederholt die Klägerin lediglich den Vorwurf, bereits des Berufungsgericht habe ihr Verfahrensgrundrecht aus Art. 103 Abs. 1 GG in entscheidungserheblicher Weise missachtet. Indem der Senat diesen durchgreifenden Rügen nicht gefolgt sei, habe er seinerseits ihren Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt.

Randnummer 2

Das trifft nicht zu.

Randnummer 3

Der Senat hat sämtliche in der Nichtzulassungsbeschwerde erhobenen Rügen einschließlich aller Gehörsrügen geprüft und für nicht durchgreifend erachtet. Anderes zeigt auch die Anhörungsrüge nicht auf. Zu einer weitergehenden Begründung des die Beschwerde zurückweisenden Beschlusses bestand kein Anlass, weil dies nicht geeignet gewesen wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen die Revision zuzulassen ist (§ 544 Abs. 4 Satz 2 ZPO). Auch die Anhörungsrüge verpflichtet dazu nicht, da es eine Partei ansonsten in der Hand hätte, auf diesem Weg die vorgenannte Bestimmung auszuhebeln (Senatsbeschluss vom 16. November 2005 IV ZR 7/05, juris Rn 3; BGH, Beschluss vom 28. Juli 2005 III ZR 443/04, FamRZ 2005, 1831 unter II 2).

Zitierte Vorschriften

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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