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Rechtsprechung · Bundesgerichtshof

BGH, Beschluss vom 03.09.2014 – IV ZR 261/14

Spruchkörper
4. Zivilsenat

Tenor

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 12. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 3. Mai 2012 wird gemäß § 552a ZPO auf seine Kosten zurückgewiesen.

Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf 6.318,06 € (42 x 150,43 € gemäß §§ 3, 9 ZPO) festgesetzt.

Gründe

Randnummer 1

Die vom Berufungsgericht zugelassene Revision des Klägers war gemäß § 552a ZPO zurückzuweisen, weil die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision nicht vorliegen und die Revision keine Aussicht auf Erfolg hat. Der Senat nimmt insoweit in vollem Umfang auf die Gründe des Beschlusses vom 15. Juli 2014 Bezug, mit dem er auf die beabsichtigte Zurückweisung hingewiesen hat.

Zitierte Vorschriften

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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