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Zitierfest

Rechtsprechung · Bundesgerichtshof

BGH, Beschluss vom 26.08.2008 – IV ZR 258/07

Spruchkörper
4. Zivilsenat

Tenor

Die Revisionen beider Parteien gegen des Urteil des 12. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 20. September 2007 werden zurückgewiesen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens werden gegeneinander aufgehoben

Streitwert: 14.754 €

Gründe

Randnummer 1

Die Revisionen waren zurückzuweisen, weil die Voraussetzungen für ihre Zulassung weggefallen sind und die Rechtsmittel keine Aussicht auf Erfolg haben (§ 552a Satz 1 ZPO). Wegen weiterer Einzelheiten nimmt der Senat Bezug auf den Hinweis des Vorsitzenden vom 12. Juni 2008 (§§ 552a Satz 2, 522 Abs. 2 Satz 2 und 3 ZPO).

Zitierte Vorschriften

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