Rechtsprechung · Bundesgerichtshof
BGH, Beschluss vom 21.06.2011 – IV ZR 254/10
- Spruchkörper
- 4. Zivilsenat
Tenor
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 9. November 2010 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.
Streitwert: 79.734,28 €
Gründe
Die Revision ist gemäß § 552a ZPO durch Beschluss zurückzuweisen, weil die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision nicht vorliegen (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO) und das Rechtsmittel darüber hinaus keine Aussicht auf Erfolg bietet. Zur Begründung wird auf den Senatsbeschluss vom 19. Mai 2011 Bezug genommen (§ 552a Satz 2, § 522 Abs. 2 Satz 2 und 3 ZPO).
Das Vorbringen der Klägerin im Schriftsatz vom 9. Juni 2011 hat der Senat berücksichtigt, jedoch nicht für erheblich gehalten.
Zitierte Vorschriften
Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.
In Ihrer KI nachschlagen
Mit Zitierfest zitiert Ihre KI Entscheidungen im amtlichen Wortlaut, nicht aus dem Gedächtnis. Zum Beispiel:
„Was hat BGH in IV ZR 254/10 entschieden?“