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Rechtsprechung · Bundesgerichtshof

BGH, Beschluss vom 23.11.2011 – IV ZR 250/10

Spruchkörper
4. Zivilsenat

Tenor

Die Revision gegen das Urteil des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg, 2. Zivilsenat, vom 26. Oktober 2010 wird gemäß § 552a ZPO auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.

Gründe

Randnummer 1

Die vom Berufungsgericht zugelassene Revision der Beklagten war gemäß § 552a ZPO zurückzuweisen, weil die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision nicht vorliegen und die Revision keine Aussicht auf Erfolg hat. Der Senat hat die Parteien mit Beschluss vom 28. September 2011 auf die beabsichtigte Zurückweisung hingewiesen. Auf die dortigen Gründe wird ergänzend Bezug genommen.

Randnummer 2

Der Schriftsatz des Beklagtenvertreters vom 10. November 2011 gibt keine Veranlassung, von der Zurückweisung der Revision abzusehen. Das Berufungsgericht hat zutreffend dargelegt, dass seine Entscheidung nicht in Divergenz zur Entscheidung des Oberlandesgerichts Naumburg vom 6. Juli 2007 (10 U 27/07, juris) steht.

Randnummer 3

Soweit die Revisionsführerin beanstandet, das Berufungsgericht habe sich mit der Nichtzulassung der Berufung in einen unauflösbaren Widerspruch dazu gesetzt, dass es seinerseits die Revision zugelassen hat, ist dieser Widerspruch zum einen dahin aufzulösen, dass auch Gründe für die Zulassung der Revision hier nicht vorliegen. Zum anderen haben sich die Rechtsfragen, die das Berufungsgericht mit Blick auf die Zulässigkeit der Berufung zu prüfen hatte und die es möglicherweise dazu bewogen haben, die Revision zuzulassen, bei der Sachentscheidung erster Instanz noch nicht gestellt. Von daher war es grundsätzlich möglich, die Frage der Zulassung der Berufung abweichend von der Frage der Zulassung der Revision zu entscheiden.

Zitierte Vorschriften

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