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Zitierfest

Rechtsprechung · Bundesgerichtshof

BGH, Beschluss vom 02.07.2008 – IV ZR 234/05

Spruchkörper
4. Zivilsenat

Tenor

Die Revisionen beider Parteien gegen das Urteil des 12. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 22. September 2005 werden zurückgewiesen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens werden gegeneinander aufgehoben.

Streitwert: 9.091,82 €

Gründe

Randnummer 1

Die Revisionen waren zurückzuweisen, weil die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision weggefallen sind und die Rechtsmittel keine Aussicht auf Erfolg haben (§ 552a Satz 1 ZPO). Wegen weiterer Einzelheiten nimmt der Senat Bezug auf den Hinweis des Vorsitzenden vom 19. Februar 2008 (§§ 552a Satz 2, 522 Abs. 2 Satz 2 und 3 ZPO).

Randnummer 2

Den Schriftsatz der Klägervertreter vom 21. April 2008 hat der Senat berücksichtigt, er rechtfertigt keine andere Entscheidung.

Zitierte Vorschriften

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