Rechtsprechung · Bundesgerichtshof
BGH, Beschluss vom 09.07.2008 – IV ZR 208/07
- Spruchkörper
- 4. Zivilsenat
Tenor
Die Revisionen beider Parteien gegen das Urteil des 12. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 17. Juli 2007 werden zurückgewiesen.
Die Kosten des Revisionsverfahrens werden gegeneinander aufgehoben.
Streitwert: 10.513 €
Gründe
Die Revisionen waren zurückzuweisen, weil die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision weggefallen sind und die Rechtsmittel keine Aussicht auf Erfolg haben (§ 552a Satz 1 ZPO). Wegen weiterer Einzelheiten nimmt der Senat Bezug auf den Hinweis des Vorsitzenden vom 19. Februar 2008 (§§ 552a Satz 2, 522 Abs. 2 Satz 2 und 3 ZPO).
Soweit die Klägerin rügt, bei ihr müsse abweichend von dem für die Systemumstellung maßgeblichen Zeitpunkt die Steuerklasse III/0 berücksichtigt werden, liegt ein Verfassungsverstoß nicht vor (vgl. Senatsurteil vom 14. November 2007 - IV ZR 74/06 - Tz. 78 ff. veröffentlicht in juris).
Zitierte Vorschriften
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