Rechtsprechung · Bundesgerichtshof
BGH, Beschluss vom 31.05.2011 – IV ZR 205/10
- Spruchkörper
- 4. Zivilsenat
Tenor
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 3. Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig vom 31. August 2010 wird zurückgewiesen. Die Beklagte hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.
Streitwert: 172.177,03 €
Gründe
Die Revision ist gemäß § 552a ZPO durch Beschluss zurückzuweisen, weil die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision nicht vorliegen (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO) und das Rechtsmittel darüber hinaus keine Aussicht auf Erfolg bietet. Zur Begründung wird auf den Beschluss vom 30. März 2011 Bezug genommen (§ 552a Satz 2, § 522 Abs. 2 Satz 2 und 3 ZPO).
Das Vorbringen der Beklagten im Schriftsatz vom 24. Mai 2011 hat der Senat berücksichtigt, jedoch nicht für erheblich gehalten. Nach wie vor ist weder nachvollziehbar dargelegt noch sonst ersichtlich, inwieweit die ergänzende Auseinandersetzungsanordnung bei hälftigem Wertausgleich im Testament 1977 von den im Übrigen fortgeltenden testamentarischen Regelungen 1943 einschließlich der darin festgelegten Bindung befreien sollte. Die gegenteiligen Feststellungen des Berufungsgerichts sind rechts- und verfahrensfehlerfrei getroffen worden.
Zitierte Vorschriften
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