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Rechtsprechung · Bundesgerichtshof

BGH, Beschluss vom 16.04.2008 – IV ZR 205/07

Spruchkörper
4. Zivilsenat

Tenor

Der Antrag des Klägers, ihm gemäß § 78 b ZPO einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird zurückgewiesen.

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 10. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 16. Juli 2007 wird auf seine Kosten verworfen, weil die Beschwerde nicht innerhalb der gesetzlichen Frist begründet worden ist (§§ 544 Abs. 2, 97 Abs. 1 ZPO).

Gründe

Randnummer 1

Die beabsichtigte Rechtsverfolgung erscheint aussichtslos (§ 78 b Abs. 1 ZPO).

Randnummer 2

Ein Zulassungsgrund ist weder dargelegt noch sonst ersichtlich. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 ZPO). Die Entscheidung des Berufungsgerichts erweist sich zudem als richtig. Es fehlt insbesondere an der fristgerechten ärztlichen Feststellung eines unfallbedingten Dauerschadens. Nach den Umständen des Einzelfalls ist es seitens der Beklagten auch nicht treuwidrig, sich auf die fehlende ärztliche Feststellung zu berufen.

Randnummer 3

Nach alledem war die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen.

Randnummer 4

Streitwert: bis 110.000 € (§ 45 Abs. 1 Satz 3 GKG)

Zitierte Vorschriften

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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