Rechtsprechung · Bundesgerichtshof
BGH, Beschluss vom 16.10.2008 – IV ZR 183/06
- Spruchkörper
- 4. Zivilsenat
Tenor
Die Anhörungsrüge des Klägers gegen den Senatsbeschluss vom 23. September 2008 wird zurückgewiesen. Die Kosten des Rügeverfahrens hat der Kläger zu tragen.
Gründe
Die gemäß § 321a ZPO statthafte und auch im Übrigen zulässige Gehörsrüge ist nicht begründet.
Die Gerichte sind nach Art. 103 Abs. 1 GG nur verpflichtet, das Vorbringen der Parteien zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen; hingegen ist es nicht erforderlich, alle Einzelpunkte des Parteivortrags auch ausdrücklich zu bescheiden (BVerfGE 96, 205, 216 f.; BGH, Beschluss vom 10. Mai 2005 - VI ZR 89/04 - WM 2005, 475). Der Senat hat den Klägervortrag zu den wirtschaftlichen Verhältnissen der Beklagten berücksichtigt, jedoch für unerheblich gehalten.
Zitierte Vorschriften
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