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Zitierfest

Rechtsprechung · Bundesgerichtshof

BGH, Beschluss vom 16.10.2008 – IV ZR 183/06

Spruchkörper
4. Zivilsenat

Tenor

Die Anhörungsrüge des Klägers gegen den Senatsbeschluss vom 23. September 2008 wird zurückgewiesen. Die Kosten des Rügeverfahrens hat der Kläger zu tragen.

Gründe

Randnummer 1

Die gemäß § 321a ZPO statthafte und auch im Übrigen zulässige Gehörsrüge ist nicht begründet.

Randnummer 2

Die Gerichte sind nach Art. 103 Abs. 1 GG nur verpflichtet, das Vorbringen der Parteien zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen; hingegen ist es nicht erforderlich, alle Einzelpunkte des Parteivortrags auch ausdrücklich zu bescheiden (BVerfGE 96, 205, 216 f.; BGH, Beschluss vom 10. Mai 2005 - VI ZR 89/04 - WM 2005, 475). Der Senat hat den Klägervortrag zu den wirtschaftlichen Verhältnissen der Beklagten berücksichtigt, jedoch für unerheblich gehalten.

Zitierte Vorschriften

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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