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Rechtsprechung · Bundesgerichtshof

BGH, Beschluss vom 16.02.2005 – IV ZR 178/04

Spruchkörper
4. Zivilsenat

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 25. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 29. Juni 2004 wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen.

Streitwert: 8.269,60 €

Gründe

I. Der Kläger begehrt von dem beklagten Versorgungsverband eine höhere Zusatzrente.

Das Berufungsgericht hat die Klage auf Zahlung von 1.716,34 € (Rückstände bis zur Klageerhebung von Mai 2001 bis März 2002) und von 156,03 € monatlich ab April 2002 insgesamt abge wiesen.

Mit der Beschwerde erstrebt der Kläger die Zulassung der Revision, mit der er sein Klagebegehren weiterverfolgen will.

II. Die Beschwerde ist nicht statthaft, weil der Wert des Beschwerdegegenstandes 20.000 € nicht übersteigt (§ 26 Nr. 8 EGZPO).

Der Wert der Beschwer setzt sich zusammen aus den bis zur Klageerhebung aufgelaufenen und dem dreieinhalbfachen Wert des einjährigen Bezuges der ab diesem Zeitpunkt begehrten weiteren monatlichen Rentenleistungen (§§ 3, 9 ZPO). Für die von der Beschwerde geltend gemachte Wertbemessung nach dem voraussichtlichen Gesamtbezug der verlangten Rentenleistungen aufgrund der statistischen Lebenserwartung des Rentenberechtigten gibt es nach der maßgeblichen gesetzlichen Regelung keine Grundlage.

Das ergibt für die Beschwer einen Betrag von 8.269,60 € (Rückstände 1.716,34 € + 3,5facher Jahresbezug der monat lichen Rentenleistungen 6.553,26 €), der auch der Streitwertfestset zung zugrunde zu legen ist.

III. In der Sache verweist der Senat auf seine Entscheidung vom 10. November 2004 (IV ZR 391/02 - zur Veröffentlichung vorgesehen), die die Anwendung des Halbanrechnungsgrundsatzes auf Versorgungsrenten behandelt, die erstmals nach dem 1. Januar 2001 beantragt werden.

Zitierte Vorschriften

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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