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Rechtsprechung · Bundesgerichtshof

BGH, Beschluss vom 24.09.2008 – IV ZR 171/06

Spruchkörper
4. Zivilsenat

Tenor

Die Revisionen beider Parteien gegen des Urteil des 12. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 20. Juni 2006 werden zurückgewiesen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens werden gegeneinander aufgehoben.

Streitwert: 8.903,66 €

Gründe

Randnummer 1

Die Revisionen waren zurückzuweisen, weil die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision weggefallen sind und die Rechtsmittel keine Aussicht auf Erfolg haben (§ 552a Satz 1 ZPO). Den streitigen Tatsachenbehauptungen des Klägers zu den wirtschaftlichen Verhältnissen der Beklagten war nicht nachzugehen, weil es darauf nicht ankommt. Wegen weiterer Einzelheiten nimmt der Senat Bezug auf den Hinweis des Vorsitzenden vom 2. Juli 2008 (§§ 552a Satz 2, 522 Abs. 2 Satz 2 und 3 ZPO).

Zitierte Vorschriften

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