Rechtsprechung · Bundesgerichtshof
BGH, Beschluss vom 20.04.2010 – IV ZR 170/09
- Spruchkörper
- 4. Zivilsenat
Tenor
Die Revision gegen des Urteil des 18. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 7. Juli 2009 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.
Streitwert: 302.007,46 €
Gründe
Die Revision war zurückzuweisen, weil die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision nicht vorliegen und das Rechtsmittel keine Aussicht auf Erfolg hat (§ 552a Satz 1 ZPO). Wegen weiterer Einzelheiten nimmt der Senat Bezug auf den Hinweis des Vorsitzenden vom 17. Februar 2010 (§§ 552a Satz 2, 522 Abs. 2 Satz 2 und 3 ZPO).
Das Vorbringen der Klägerin im Schriftsatz vom 12. April 2004 hat der Senat berücksichtigt, jedoch nicht für erheblich gehalten. Rechtsfragen, deren Beantwortung zweifelhaft sein könnten, auch ohne dass sie Gegenstand eines Meinungsstreits sind, werden nicht berührt. Die vom Senat gebilligte Auslegung des Versicherungsvertrages wird durch die erneuten Erwägungen der Klägerin nicht in Frage gestellt.
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