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Zitierfest

Rechtsprechung · Bundesgerichtshof

BGH, Beschluss vom 13.02.2014 – IV ZR 165/13

Spruchkörper
4. Zivilsenat

Tenor

Die Anhörungsrüge gegen den Senatsbeschluss vom 22. Januar 2014 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.

Gründe

Randnummer 1

Die gemäß § 321a ZPO statthafte Anhörungsrüge der Beklagten ist nicht begründet.

Randnummer 2

Nach der vom Bundesverfassungsgericht gebilligten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs können mit der Anhörungsrüge nur neue und eigenständige Verletzungen des Art. 103 Abs. 1 GG durch das Rechtsmittelgericht gerügt werden (Senatsbeschluss vom 7. Mai 2013 IV ZR 394/12, juris Rn. 2; BGH, Beschluss vom 20. November 2007 - VI ZR 38/07, NJW 2008, 923 Rn. 5; BVerfG, NJW 2008, 2635).

Randnummer 3

Derartige selbständige Verstöße des Senats gegen Art. 103 Abs. 1 GG liegen nicht vor. Das Vorbringen der Beklagten erschöpft sich vielmehr in einer Wiederholung der in der Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde vorgetragenen Argumente, die der Senat bereits bei seiner Entscheidung berücksichtigt hat.

Zitierte Vorschriften

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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