Rechtsprechung · Bundesgerichtshof
BGH, Beschluss vom 26.09.2012 – IV ZR 159/12
- Spruchkörper
- 4. Zivilsenat
Tenor
Die Revision gegen das Urteil des 9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 17. April 2012 wird zurückgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.
Streitwert: 711,80 €
Gründe
Die Revision ist gemäß § 552a ZPO durch Beschluss zurückzuweisen, weil die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision nicht vorliegen (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO) und das Rechtsmittel darüber hinaus keine Aussicht auf Erfolg bietet. Zur Begründung wird auf den Hinweis der Vorsitzenden vom 17. August 2012 Bezug genommen (§ 552a Satz 2, § 522 Abs. 2 Satz 2 und 3 ZPO).
Das Vorbringen des Klägers im Schriftsatz vom 13. September 2012 hat der Senat berücksichtigt, jedoch nicht für erheblich gehalten. Nach wie vor sind entscheidungserhebliche, klärungsbedürftige und klärungsfähige Rechtsfragen im Zusammenhang mit der vom Kläger erstrebten Erstattung anwaltlicher Abmahnkosten nicht dargetan oder sonst ersichtlich.
Zitierte Vorschriften
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