Rechtsprechung · Bundesgerichtshof
BGH, Beschluss vom 29.09.2021 – IV ZR 141/21
- Spruchkörper
- 4. Zivilsenat
Tenor
1. Der Antrag des Beklagten auf Beiordnung eines Notanwalts zur Begründung der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des 12. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz vom 23. April 2021 wird abgelehnt.
2. Der Antrag des Beklagten, ihm für das Beschwerdeverfahren Prozesskostenhilfe zu bewilligen, wird abgelehnt.
Gründe
I. Der Kläger nimmt den Beklagten auf Erfüllung eines erbvertraglichen Vorausvermächtnisses in Anspruch.
Das Landgericht hat der Klage antragsgemäß stattgegeben. Das Oberlandesgericht hat die Berufung des Beklagten zurückgewiesen.
Gegen die Nichtzulassung der Revision hat der Beklagte fristgerecht Beschwerde durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Prozessbevollmächtigten eingelegt. Dieser hat mit Schriftsatz vom 23. Juni 2021 angezeigt, dass er das Mandat niederlege.
Vor Ablauf der antragsgemäß verlängerten Frist zur Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde hat der Beklagte persönlich beantragt, ihm für das Beschwerdeverfahren Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Notanwalt beizuordnen.
II. Der Antrag auf Beiordnung eines Notanwalts ist unbegründet.
1. Vor dem Bundesgerichtshof müssen sich die Parteien durch einen dort zugelassenen Rechtsanwalt vertreten lassen (§ 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO). Insoweit eine Vertretung durch Anwälte geboten ist, hat das Prozessgericht nach § 78b Abs. 1 ZPO einer Partei auf ihren Antrag einen Rechtsanwalt zur Wahrnehmung ihrer Rechte beizuordnen, wenn sie einen zu ihrer Vertretung bereiten Rechtsanwalt nicht findet und die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht mutwillig oder aussichtslos erscheint.
Die Beiordnung eines Notanwalts scheitert hier bereits daran, dass die Nichtzulassungsbeschwerde des Beklagten aussichtslos erscheint.
Zudem kommt, wenn eine Partei wie hier zunächst einen zu ihrer Vertretung bereiten Rechtsanwalt mandatiert hat, im Fall der späteren Mandatsniederlegung die Bestellung eines Notanwalts ohnedies nur dann in Betracht, wenn die Partei innerhalb der maßgeblichen Frist darlegt, dass sie die Beendigung des Mandats nicht zu vertreten hat (vgl. Senatsbeschluss vom 12. Januar 2021 - IV ZR 206/20, juris Rn. 8 m.w.N.). Dazu hat der Beklagte nichts vorgebracht.
III. Mangels Erfolgsaussicht kann dem Beklagten auch keine Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren bewilligt werden.
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