Zum Inhalt springen
Zitierfest

Rechtsprechung · Bundesgerichtshof

BGH, Beschluss vom 10.11.2010 – IV ZR 132/08

Spruchkörper
4. Zivilsenat

Tenor

Die Anhörungsrüge des Klägers gegen den Beschluss des Senats vom 29. September 2010 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Gründe

Randnummer 1

Ob der Kläger mit seiner Anhörungsrüge eine "neue und eigenständige" Verletzung seines Anspruchs auf Gewährung rechtlichen Gehörs gemäß Art. 103 Abs. 1 GG geltend macht (vgl. BGH, Beschluss vom 20. November 2007 - VI ZR 38/07, NJW 2008, 923 Rn. 5; BVerfG, NJW 2008, 2635, 2636 m. Anm. Zuck; NJW 2007, 3418, 3419; jeweils m.w.N.), erscheint fraglich, kann jedoch dahinstehen.

Randnummer 2

Die Anhörungsrüge ist jedenfalls unbegründet. Der Senat hat das Vorbringen der Nichtzulassungsbeschwerde einschließlich der Rügen einer Verletzung des Anspruchs auf Gewährung rechtlichen Gehörs geprüft und für nicht durchgreifend erachtet. Von einer weiteren Begründung wird abgesehen.

Zitierte Vorschriften

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

In Ihrer KI nachschlagen

Mit Zitierfest zitiert Ihre KI Entscheidungen im amtlichen Wortlaut, nicht aus dem Gedächtnis. Zum Beispiel:

„Was hat BGH in IV ZR 132/08 entschieden?“

Zitierfest in Ihrer KI einrichten