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Zitierfest

Rechtsprechung · Bundesgerichtshof

BGH, Urteil vom 27.06.2001 – IV ZR 130/00

Spruchkörper
4. Zivilsenat

Leitsatz

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VVG § 12 Abs. 3

Die Klagefrist des § 12 Abs. 3 VVG kann durch eine Teilklage für den gesamten Leistungsanspruch des Versicherungsnehmers gewahrt werden. Das gilt nicht nur, wenn der Versicherungsnehmer die eingeklagte Forderung ausdrücklich als Teilforderung bezeichnet hat, sondern auch, wenn es sich aus den Gesamtumständen ergibt, daß der Versicherungsnehmer eine Teilklage erheben wollte.

Gründe

Das Berufungsgericht hat nicht beachtet, daß nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Wahrung der Klagefrist des § 12 Abs. 3 VVG für den gesamten Anspruch eine Teilklage ausreichen kann. Der Bundesgerichtshof hat die fristwahrende Wirkung der Teilklage zunächst für den Fall erklärt, daß der Versicherungsnehmer die eingeklagte Forderung ausdrücklich als Teilforderung bezeichnet hat, da dann der Versicherer erkennen könne, daß der Kläger auf dem Gesamtanspruch aus dem Versicherungsfall beharre, und sich mit seinen Rückstellungen auf den Gesamtanspruch einstellen könne (Urteil vom 20. Dezember 1968 - IV ZR 529/68 - VersR 1969, 171, 172). Später hat der Bundesgerichtshof diese Rechtsprechung dahin erweitert, daß die Frist auch dann gewahrt wird, wenn der Kläger nicht ausdrücklich kenntlich gemacht hat, daß er nur eine Teilklage erheben wollte, wenn sich dies aber aus den Gesamtumständen ergibt (Urteile vom 27. Februar 1991 - IV ZR 66/90 - VersR 1991, 450 unter 1 b; vom 13. Dezember 2000 - IV ZR 280/99 - VersR 2001, 326 unter II 1). Hier hat der Kläger beides getan. Er hat, als er mit Schriftsatz vom 8. März 1995 einen Zahlungsantrag in Höhe von 50.000 DM ankündigte, diese Summe ausdrücklich als Teilforderung gekennzeichnet, weil die Gesamthöhe seines Entschädigungsanspruchs noch nicht feststehe, und sich ausdrücklich vorbehalten, die Klage zu erweitern, sobald der Grad seiner Invalidität durch die vom Gericht zu beauftragenden Fachärzte festgestellt sei. Er hat aber auch immer wieder erklärt, daß er auf die gerichtliche Beweisaufnahme durch Einholung von ärztlichen Sachverständigen angewiesen sei, um die Höhe der ihm zustehenden Invaliditätsentschädigung erst einmal zu ermitteln, und damit konkludent zum Ausdruck gebracht, daß er die gesamte ihm zustehende Entschädigung verlangen werde, sobald er ihre Höhe kenne. Die Klagefrist des § 12 Abs. 3 VVG ist damit auch hinsichtlich der über den Zahlungsantrag in Höhe von 40.000 DM hinausgehenden Ansprüche auf Invaliditätsentschädigung durch die Erhebung der Teilklage gewahrt worden.

Über die weiteren von der Revision in diesem Zusammenhang erhobenen Rügen brauchte der Senat daher nicht zu entscheiden.

2. Die weitergehenden Ansprüche des Klägers sind, wie die Revision zu Recht geltend macht, auch nicht verjährt.

a) Das Berufungsgericht nimmt an, daß die Verjährungsfrist für den gesamten Anspruch des Klägers auf Versicherungsleistungen durch die Klageerhebung am 20. Juni 1994 zunächst unterbrochen worden sei (§ 209 BGB), daß diese Unterbrechung aber, was die über den Zahlungsantrag hinausgehenden Ansprüche angehe, im Dezember 1996 gemäß § 211 Abs. 2 BGB geendet habe, weil der Kläger insoweit das Verfahren seit Erhalt des Beschlusses, mit dem das Landgericht ihm Prozeßkostenhilfe nur für den Zahlungsantrag bewilligt habe, nicht mehr betrieben habe. Bei der erneuten Geltendmachung der weitergehenden Ansprüche am 4. Juni 1999 sei deshalb bereits die Verjährung eingetreten gewesen. Dem folgt der Senat nicht.

b) Die Frage des Nichtbetreibens ist nicht etwa deshalb unerheblich, weil der Kläger jedenfalls eine Teilklage erhoben hat. Eine Teilklage unterbricht die Verjährung nur in Höhe des eingeklagten Teilanspruchs. Das gilt auch dann, wenn der Anspruch seinem ganzen Umfang nach dargelegt und die Geltendmachung des Restes ausdrücklich vorbehalten wird (Palandt/Heinrichs, BGB 60. Aufl. § 209 Rdn. 14 m.w.N.). Die Anwendung des zur Klagefrist des § 12 Abs. 3 VVG entwickelten Grundsatzes, wonach eine Teilklage die Frist bezüglich des gesamten Anspruchs wahrt, kommt für die Verjährungsunterbrechung nicht in Betracht (BGH, Urteil vom 27. November 1958 - II ZR 90/57 - VersR 1959, 22 unter 2; Prölss/Martin, VVG 26. Aufl. § 12 Rdn. 19; BK/Gruber, VVG § 12 Rdn. 35).

c) Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs liegt aber ein Nichtbetreiben zum einen dann nicht vor, wenn die Parteien mit triftigem Grund untätig bleiben, und kommt es zum anderen nicht in Frage, wenn die Leitung des Verfahrens beim Gericht liegt (vgl. nur BGH, Urteil vom 12. Oktober 1999 - VI ZR 19/99 - NJW 2000, 132 unter II 1 a und b). Im vorliegenden Fall kann dahingestellt bleiben, ob der Kläger nicht einen prozeßwirtschaftlich vernünftigen Grund hatte, auf einer Prozeßkostenhilfeentscheidung auch für seinen Feststellungsantrag nicht zu bestehen. Denn auf jeden Fall lag die Leitung des Verfahrens beim Gericht. Dieses war verpflichtet, von Amts wegen für den Fortgang des Prozesses zu sorgen.

Das Landgericht hätte für den in der Klageschrift angekündigten Feststellungsantrag den Streitwert festsetzen (§ 25 Abs. 1 Satz 1 GKG) und den Gebührenvorschuß anfordern müssen (§ 22 Abs. 2 Kostenverfügung). Den Gerichtskostenvorschuß braucht der Kläger nicht von sich aus einzuzahlen; er kann vielmehr die Anforderung durch das Gericht abwarten (BGH, Urteil vom 25. November 1985 - II ZR 236/84 - NJW 1986, 1347; vom 29. Juni 1993 - X ZR 6/93 - NJW 1993, 2811 unter II 2 c). Vor allem aber hätte das Landgericht, nachdem der Kläger für die gesamte Klage Prozeßkostenhilfe beantragt hatte, diese nicht nur für den Zahlungsantrag gewähren dürfen, sondern auch über die Prozeßkostenhilfe für den Feststellungsantrag entscheiden müssen. Es war für die Prozeßkostenhilfeentscheidung unerheblich, daß für den Feststellungsantrag noch kein Streitwert festgesetzt und kein Gebührenvorschuß angefordert worden war. Denn die Prozeßkostenhilfe dient gerade dazu, der bedürftigen Partei die Prozeßführung ohne Vorschußeinzahlung zu ermöglichen. Ebenso unerheblich war es für die Prozeßkostenhilfeentscheidung, daß der Kläger den Feststellungsantrag in der mündlichen Verhandlung noch nicht gestellt hatte.

Zu Unrecht hat das Berufungsgericht dieser Pflicht des Landgerichts zur Verfahrensleitung eine eigene Prozeßförderungspflicht des Klägers entgegengesetzt. Der Kläger war nicht verpflichtet, dem Landgericht nach Erhalt des Prozeßkostenhilfebeschlusses zu verdeutlichen, daß auch noch über seinen Feststellungsantrag entschieden werden müsse. Er durfte vielmehr darauf vertrauen, daß das Landgericht über seinen vollständig gestellten Prozeßkostenhilfeantrag auch umfassend entscheiden werde.

Soweit ein Nichtbetreiben des Prozesses durch den Kläger bei der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht am 14. Januar 1999 in Betracht kommen könnte, als er wiederum den Feststellungsantrag nicht stellte, hätte zwar an diesem Tage die Unterbrechung der Verjährung geendet und die zweijährige Verjährungsfrist des § 12 Abs. 1 Satz 1 VVG erneut zu laufen begonnen, wäre aber bereits rund fünf Monate später und damit rechtzeitig durch die Anschlußberufungsbegründung des Klägers am 4. Juni 1999 erneut unterbrochen worden.

Zitierte Vorschriften

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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