Rechtsprechung · Bundesgerichtshof
BGH, Beschluss vom 19.08.2014 – IV ZR 13/14
- Spruchkörper
- 4. Zivilsenat
Tenor
Die Anhörungsrüge gegen den Senatsbeschluss vom 29. Juli 2014 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.
Gründe
Die gemäß § 321a Abs. 1 ZPO statthafte Anhörungsrüge der Klägerin ist nicht begründet.
Nach der vom Bundesverfassungsgericht gebilligten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs können mit der Anhörungsrüge nur neue und eigenständige Verletzungen des Art. 103 Abs. 1 GG durch das Rechtsmittelgericht gerügt werden (vgl. BGH, Beschlüsse vom 20. November 2007 VI ZR 38/07, NJW 2008, 923 Rn. 5; vom 12. Mai 2010 I ZR 203/08, juris Rn. 1; BVerfG NJW 2008, 2635, 2636). Derartige selbständige Verstöße des Senats gegen Art. 103 Abs. 1 GG sind nicht gegeben.
Der Senat hat insbesondere auch die von der Klägerin mit der Anhörungsrüge lediglich wiederholte Rüge einer fehlerhaften Besetzung des Berufungsgerichts berücksichtigt und für nicht durchgreifend erachtet.
Zitierte Vorschriften
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