Rechtsprechung · Bundesgerichtshof
BGH, Beschluss vom 23.09.2026 – IV ZR 111/25
- Spruchkörper
- 4. Zivilsenat
- ECLI
- ECLI:DE:BGH:2026:230926BIVZR111.25.0
Tenor
Auf die Gegenvorstellung des Prozessbevollmächtigten des Klägers vom 23. Juli 2026 wird der Wert des Streitgegenstands für das Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren unter Abänderung des Senatsbeschlusses vom 22. Juli 2026 auf 66.704,47 € festgesetzt.
Gründe
Die als Gegenvorstellung auszulegende Eingabe des Prozessbevollmächtigten des Klägers gegen die Festsetzung des Streitwerts ist zulässig und die Streitwertfestsetzung war, wie aus dem Tenor ersichtlich, zu ändern.
1. Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens bemisst sich nach dem Wert des Antrags, den der Kläger mit der Nichtzulassungsbeschwerde weiterverfolgt hat. Ausgangspunkt der Berechnung des Streitwerts ist hier die Regelung des § 9 Satz 1 ZPO. Hiernach ist der Streitwert nach dem dreieinhalbfachen Wert des einjährigen Bezugs zu berechnen. Bei sich verändernden Monats- und damit auch Jahresbeträgen ist grundsätzlich auf den höchsten Betrag in der streitigen Zeit abzustellen (BGH, Beschluss vom 23. Mai 2017 - II ZR 169/16, VersR 2017, 1033 Rn. 5 mwN; vgl. auch Tenor der Senatsbeschlüsse vom 29. Mai 2024 - IV ZR 189/23, juris; vom 29. November 2023 - IV ZR 106/23, juris).
2. Die beantragte Berufsunfähigkeitsrente beträgt monatlich 1.000 €, so dass sich unstreitig diesbezüglich eine Beschwer von insgesamt 42.000 € ergibt. Zutreffend ist weiter, dass der Kläger neben den monatlichen Rentenzahlungen auch eine Beitragsbefreiung begehrt hat. Die monatlich zu zahlende Prämie, deren Höhe im Nichtzulassungsbeschwerdefahren nicht beziffert wurde, betrug bis zum 30. November 2021 40,89 €. Ab dem 1. Dezember 2021 beträgt sie 81,82 €, so dass dieser Betrag zugrunde zu legen ist. Die beantragte Freistellung von der monatlichen Prämie ergibt damit einen Betrag in Höhe von 3.436,44 € (81,82 € x 12 x 3,5). Zu berücksichtigen sind außerdem die nicht bezifferten rückständigen Renten für März 2021 bis Oktober 2022 in Höhe von insgesamt 20.000 € (20 Monate à 1.000 €) sowie die mit dem Antrag auf Beitragsbefreiung auch geltend gemachte Rückzahlung der Beiträge von März bis November 2021 in Höhe von 368,01 € (9 Monate à 40,89 €) und von Dezember 2021 bis Oktober 2022 in Höhe von 900,02 € (11 Monate à 81,82 €). Insgesamt ergibt dies eine Beschwer in Höhe von 66.704,47 €. Die beantragte Freistellung von außergerichtlichen Rechtsverfolgungskosten bleibt als Nebenforderung unberücksichtigt.
Prof. Dr. Karczewski | | Harsdorf-Gebhardt | | Dr. Brockmöller
| Dr. Bußmann | | Piontek |
Zitierte Vorschriften
Amtliche Veröffentlichung der Entscheidung Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.
In Ihrer KI nachschlagen
Mit Zitierfest zitiert Ihre KI Entscheidungen im amtlichen Wortlaut, nicht aus dem Gedächtnis. Zum Beispiel:
„Was hat BGH in IV ZR 111/25 entschieden?“