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Zitierfest

Rechtsprechung · Bundesgerichtshof

BGH, Beschluss vom 24.11.2004 – IV ZB 38/04

Spruchkörper
4. Zivilsenat

Gründe

Das Rechtsmittel war als unstatthaft zu verwerfen.

Eine Anrufung des Bundesgerichtshofs käme nur im Wege einer Vorlage nach §§ 28 Abs. 2 FGG, 79 Abs. 2 GBO in Betracht; § 133 GVG greift nicht ein (vgl. BGH, Beschlüsse vom 10. Dezember 2003 - XII ZB 251/03 - NJW-RR 2004, 726; vom 11. März 2004 - V ZB 63/03 - BGH-Report 2004, 838; vom 30. September 2004 - V ZB 16/04 - NJW 2004, 3412 unter II 1). An einer solchen Vorlage fehlt es hier.

Zitierte Vorschriften

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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