Rechtsprechung · Bundesgerichtshof
BGH, Beschluss vom 24.11.2004 – IV ZB 38/04
- Spruchkörper
- 4. Zivilsenat
Gründe
Das Rechtsmittel war als unstatthaft zu verwerfen.
Eine Anrufung des Bundesgerichtshofs käme nur im Wege einer Vorlage nach §§ 28 Abs. 2 FGG, 79 Abs. 2 GBO in Betracht; § 133 GVG greift nicht ein (vgl. BGH, Beschlüsse vom 10. Dezember 2003 - XII ZB 251/03 - NJW-RR 2004, 726; vom 11. März 2004 - V ZB 63/03 - BGH-Report 2004, 838; vom 30. September 2004 - V ZB 16/04 - NJW 2004, 3412 unter II 1). An einer solchen Vorlage fehlt es hier.
Zitierte Vorschriften
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