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Rechtsprechung · Bundesgerichtshof

BGH, Beschluss vom 21.04.2010 – IV ZB 32/09

Spruchkörper
4. Zivilsenat

Tenor

Die Erinnerung des Beklagten gegen den Ansatz der Gerichtskosten in der Kostenrechnung vom 23. März 2010 wird zurückgewiesen.

Gründe

Randnummer 1

Mit Beschluss vom 13. Januar 2010 hat der Senat die Rechtsbeschwerde des Beklagten gegen den Beschluss der 3. Zivilkammer des Landgerichts Leipzig vom 19. August 2009 als unzulässig verworfen, soweit sie sich gegen die Verwerfung der Berufung richtete, ansonsten als unstatthaft erkannt, soweit sie die Zurückweisung des Antrags auf Bestellung eines Notanwalts und den Kostenansatz betraf.

Randnummer 2

Gegen den Ansatz der Gerichtskosten aus der Kostenrechnung vom 23. März 2010 hat der Beklagte mit Schreiben vom 27. März 2010 "Rechtsbeschwerde" eingelegt. Der Kostenbeamte hat den Rechtsbehelf als Erinnerung nach § 66 GKG, auf den der Beklagte ausdrücklich Bezug nimmt, gewertet und dieser nicht abgeholfen. Über die Erinnerung hat nach § 66 Abs. 1 Satz 1 GKG, § 139 Abs. 1 GVG der Senat zu entscheiden (BGH, Beschluss vom 20. September 2007 - IX ZB 35/07 - JurBüro 2008, 43)

Randnummer 3

Die zulässige, insbesondere statthafte (§ 66 Abs. 1 GKG) Erinnerung ist unbegründet. Sie kann nach § 66 GKG nur auf eine Verletzung des Kostenrechts gestützt werden (BGH aaO). Das ist hier jedoch nicht der Fall. Der Beklagte wendet sich gegen die Entscheidung als solche und damit gegen die ihn belastende Kostengrundentscheidung. Eine Verletzung des Kostenrechts wird nicht geltend gemacht. Im Übrigen ist der nach Nr. 1820 der Anlage 1 zum GKG erfolgte Kostenansatz auch nicht zu beanstanden.

Randnummer 4

Das Verfahren ist gerichtsgebührenfrei, § 66 Abs. 8 GKG.

Zitierte Vorschriften

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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