Rechtsprechung · Bundesgerichtshof
BGH, Beschluss vom 30.04.2014 – IV ZB 30/12
- Spruchkörper
- 4. Zivilsenat
Tenor
Die Anhörungsrüge gegen den Senatsbeschluss vom 19. Februar 2014 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.
Gründe
Die gemäß § 321a Abs. 1 ZPO statthafte Anhörungsrüge der Klägerin ist nicht begründet.
Nach der vom Bundesverfassungsgericht gebilligten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs können mit der Anhörungsrüge nur neue und eigenständige Verletzungen des Art. 103 Abs. 1 GG durch das Rechtsmittelgericht gerügt werden (vgl. BGH, Beschlüsse vom 20. November 2007 VI ZR 38/07, NJW 2008, 923 Rn. 5; vom 12. Mai 2010 I ZR 203/08, juris Rn. 1; BVerfG NJW 2008, 2635, 2636). Derartige selbständige Verstöße des Senats gegen Art. 103 Abs. 1 GG sind nicht gegeben.
Der Senat hat insbesondere den Vortrag der Klägerin berücksichtigt, ihr Prozessbevollmächtigter habe auf die Unterzeichnung der Berufungsbegründung durch einen anderen Rechtsanwalt vertrauen dürfen. Er hat gerade darauf abgestellt, dass Gründe für die Berechtigung eines solchen Vertrauens nicht fristgerecht vorgetragen worden seien.
Soweit der Senat dabei von der schon vom Berufungsgericht getroffenen Feststellung ausgegangen ist, dem Rechtsanwalt habe auffallen müssen, dass er die Berufungsbegründung nicht selbst unterschrieben hatte, hat er ebenfalls kein Beschwerdevorbringen übergangen. Zwar hat die Klägerin in ihrer Rechtsbeschwerde auch ausgeführt, ein Bewusstsein des Rechtsanwalts, die Berufungsbegründung nicht selbst unterschrieben zu haben, sei fernliegend gewesen. Hierauf war ihr Wiedereinsetzungsantrag jedoch nicht gestützt, sondern ausschließlich darauf, dass der Prozessbevollmächtigte bei Erhalt der Mitteilung über die Ausfertigung der Berufungsbegründung auf die Unterzeichnung durch einen anderen Rechtsanwalt vertraut habe. Ein solches Vertrauen setzt gerade das Wissen um die fehlende eigene Unterzeichnung voraus. Da es nach der Entscheidung des Senats nur auf die mit dem Wiedereinsetzungsantrag fristgerecht vorgetragenen Gründe ankommt, war ein gesondertes Eingehen auf diesen Punkt der Beschwerdebegründung nicht erforderlich. Die von der Anhörungsrüge erneut betonte Notwendigkeit eines Hinweises nach § 139 ZPO zur Auslösung weiterer Vortragslast der Klägerin hat der Senat in seinem Beschluss bereits geprüft und ausdrücklich verneint.
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