Rechtsprechung · Bundesgerichtshof
BGH, Beschluss vom 07.05.2003 – IV ZB 16/03
- Spruchkörper
- 4. Zivilsenat
Tenor
Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluß des 12. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 4. April 2003 wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen.
Gründe
Die Beschwerde gegen den Beschluß des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 4. April 2003 ist nicht statthaft; sie ist nach dem Gesetz (§ 5 Abs. 2 Satz 3 GKG) ausgeschlossen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Zwar werden nach § 5 Abs. 6 GKG im Verfahren über die Beschwerde gegen den Kostenansatz keine Kosten erstattet und ist dieses Verfahren gebührenfrei. Das gilt jedoch nicht, wenn die Beschwerde - wie hier - eindeutig nicht statthaft ist (Senatsbeschluß vom 27. November 2002 - IV AR(VZ) 3/02; BGH, Beschluß vom 17. Oktober 2002 - IX ZB 303/02 - NJW 2003, 69).
(cid:0)(cid:2) (cid:1)(cid:4) (cid:3)(cid:6) (cid:5)(cid:7) (cid:1)(cid:9) (cid:8)(cid:9) (cid:1)(cid:11) (cid:10)(cid:13) (cid:12)(cid:9) (cid:14)
Beschwerdewert: 10.871,34 DM).
Zitierte Vorschriften
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