Rechtsprechung · Bundesgerichtshof
BGH, Beschluss vom 29.10.2008 – IV ZA 14/07
- Spruchkörper
- 4. Zivilsenat
Tenor
Der Antrag auf Prozesskostenhilfe für die Revision gegen das Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Dresden vom 30. Juli 2007 wird zurückgewiesen.
Gründe
Die beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet keine hinreichende Aussicht auf Erfolg. Die Revision ist zwar zugelassen. Es kommt aber ihre Zurückweisung durch Beschluss gemäß § 552a ZPO in Betracht, weil das Berufungsurteil nicht auf anderen Gesichtspunkten beruht als dem BGHZ 146, 37, 45 näher gekennzeichneten wirtschaftlichen Eigeninteresse der Beklagten, das einer Sittenwidrigkeit ihrer Verpflichtung entgegensteht.
Zitierte Vorschriften
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