Rechtsprechung · Bundesgerichtshof
BGH, Beschluss vom 12.07.2006 – IV ZA 11/06
- Spruchkörper
- 4. Zivilsenat
Tenor
Der Prozesskostenhilfeantrag des Klägers wird abgelehnt.
Gründe
Die auf das Erfüllungsinteresse oder ein darauf bezogenes Ersatzbegehren in dieser Höhe gerichtete Rechtsverfolgung erscheint angesichts der äußerst geringen derzeitigen und zukünftigen Vollsteckungschancen zudem mutwillig (§ 114 Satz 1 Alt. 2 ZPO).
Hinsichtlich eines Anspruchs auf etwa zu ersetzende Verfahrenskosten ist überdies offen, ob die Kosten einer solchen Prozessführung nach den vom Kläger zu erbringenden monatlichen Raten von 1.069,90 € die für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe gezogene Grenze von vier Monatsraten übersteigen (§ 115 Abs. 4 ZPO).
Zitierte Vorschriften
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