Zum Inhalt springen
Zitierfest

Rechtsprechung · Bundesgerichtshof

BGH, Beschluss vom 12.07.2006 – IV ZA 11/06

Spruchkörper
4. Zivilsenat

Tenor

Der Prozesskostenhilfeantrag des Klägers wird abgelehnt.

Gründe

Randnummer 1

Die Rechtsverfolgung bietet auch in Anbetracht der mit der Überraschungsentscheidung des Berufungsgerichts zu § 275 Abs. 1 BGB verbundenen Verletzung des rechtlichen Gehörs im Endergebnis keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (§ 114 Satz 1 Alt. 1 ZPO).

Randnummer 2

Die auf das Erfüllungsinteresse oder ein darauf bezogenes Ersatzbegehren in dieser Höhe gerichtete Rechtsverfolgung erscheint angesichts der äußerst geringen derzeitigen und zukünftigen Vollsteckungschancen zudem mutwillig (§ 114 Satz 1 Alt. 2 ZPO).

Randnummer 3

Hinsichtlich eines Anspruchs auf etwa zu ersetzende Verfahrenskosten ist überdies offen, ob die Kosten einer solchen Prozessführung nach den vom Kläger zu erbringenden monatlichen Raten von 1.069,90 € die für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe gezogene Grenze von vier Monatsraten übersteigen (§ 115 Abs. 4 ZPO).

Zitierte Vorschriften

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

In Ihrer KI nachschlagen

Mit Zitierfest zitiert Ihre KI Entscheidungen im amtlichen Wortlaut, nicht aus dem Gedächtnis. Zum Beispiel:

„Was hat BGH in IV ZA 11/06 entschieden?“

Zitierfest in Ihrer KI einrichten