Rechtsprechung · Bundesgerichtshof
BGH, Beschluss vom 28.03.2007 – IV AR (VZ) 4/07
- Spruchkörper
- 4. Zivilsenat
Gründe
Das Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit sieht eine Anrufung des Bundesgerichtshofs außer im Wege der Vorlage nach § 28 Abs. 2 FGG nicht vor (vgl. Senatsbeschluss vom 8. Juni 2005 - IV ZB 12/05 - m.w.N.). An dieser Rechtslage hat sich durch das Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform des Zivilprozesses vom 27. Juli 2001 (BGBl. I S. 1887 ff.) nichts geändert; vielmehr ist nach der Gesetzesbegründung eine Reform des Verfahrens der freiwilligen Gerichtsbarkeit einem gesonderten Gesetzgebungsverfahren vorbehalten (BT-Drucks. 14/4722 S. 69). Die Rechtsbeschwerde gemäß § 574 ZPO ist daher im Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit nicht statthaft (vgl. BGH, Beschlüsse vom 19. Dezember 2002 - V ZB 61/02 - NJW-RR 2003, 644 f.; vom 10. Dezember 2003 - XII ZB 251/03 - NJW-RR 2004, 726 f.; vom 30. September 2004 - V ZB 16/04 - NJW 2004, 3412 f.; vom 28. September 2006 - V ZB 105/06 - NJW 2007, 158 unter III 2).
2. Die Entscheidung des Oberlandesgerichts kann auch nicht mit der außerordentlichen Beschwerde angegriffen werden.
Nach der Neuregelung des Beschwerderechts durch das Gesetz zur Reform des Zivilprozesses vom 27. Juli 2001 (BGBl. I S. 1887, 1902 ff.) ist ein außerordentliches Rechtsmittel zum Bundesgerichtshof bei "greifbar gesetzwidrigen" Entscheidungen insbesondere wegen der Verletzung von Verfahrensgrundrechten, auf das sich die Antragsstellerin beruft, nicht mehr gegeben (vgl. BGHZ 150, 133, 135 ff.; BVerwG NJW 2002, 2657).
Die Entscheidung des Oberlandesgerichts ist vielmehr endgültig, wie sich aus § 29 Abs. 1 Satz 1 EGGVG ergibt.
Zitierte Vorschriften
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