Rechtsprechung · Bundesgerichtshof
BGH, Beschluss vom 28.10.2019 – IV AR (VZ) 2/18
- Spruchkörper
- 4. Zivilsenat
Tenor
Die Anträge des Antragstellers vom 21. Oktober 2019 auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für einen Kostenfestsetzungsantrag sowie für eine Kostenbeschwerde, hilfsweise eine Anhörungsrüge gemäß § 44 FamFG werden zurückgewiesen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet.
Gründe
1. Für die Durchführung des Kostenfestsetzungsverfahrens ist gemäß § 85 FamFG i.V.m. § 103 Abs. 2 Satz 1 ZPO das Gericht des ersten Rechtszugs, hier also das Oberlandesgericht Düsseldorf zuständig. Der Verfahrenskostenhilfeantrag ist deshalb ebenfalls bei diesem Gericht anzubringen, § 76 Abs. 1 FamFG i.V.m. § 117 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 ZPO.
2. Gegen die Kostenentscheidung im Senatsbeschluss vom
25. September 2019 ist ein Rechtsmittel nicht statthaft. Zum einen sind Kostenentscheidungen nicht isoliert anfechtbar, § 99 Abs. 1 ZPO; zum anderen ist gegen die Entscheidung des Bundesgerichtshofs in einer Rechtsbeschwerde kein weiteres Rechtsmittel vorgesehen.
3. Eine Anhörungsrüge wäre unbegründet; im Senatsbeschluss
gehörswidrig nicht berücksichtigtes Vorbringen des Antragstellers ist von ihm nicht aufgezeigt und auch im Übrigen nicht ersichtlich.
Zitierte Vorschriften
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