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Zitierfest

Rechtsprechung · Bundesgerichtshof

BGH, Beschluss vom 24.06.2004 – III ZR 93/03

Spruchkörper
3. Zivilsenat

Tenor

Die Gegenvorstellung des Beteiligten zu 1 (persönlich) vom 22. März 2004 gibt dem Senat keine Veranlassung zur Änderung der Streitwertfestsetzung in dem Beschluß vom 20. November 2003.

Gründe

Streitgegenstand des vorliegenden Rechtsstreits waren von dem Beteiligten zu 1 geltend gemachte Ansprüche auf (Geld-)Entschädigung. Maßgeblich für die Bewertung sind die vom Anspruchssteller geäußerten Vorstellungen über die Höhe der Entschädigung. Vorliegend gingen die Wertvorstellungen des Beteiligten zu 1, wie sich insbesondere dem Hilfsantrag zu 5 entnehmen läßt, in die vom Senat festgesetzte Größenordnung (341.369 €; vgl. auch S. 6 der Nichtzulassungsbeschwerdebegründung vom 3. Juli 2003). Die vom Beteiligten zu 1 in seiner Gegenvorstellung zitierten Entscheidungen, die auf den objektiven Wert des Enteignungsobjekts abstellen (§ 6 ZPO; vgl. nur Senatsbeschluß vom 30. September 1999 - III ZB 48/99 - NJW 2000, 80), betreffen geltend gemachte Ansprüche auf Vornahme einer Enteignung oder die (bloße) Abwehr derselben, nicht den Streit um eine (Enteignungs-)Entschädigung und die Höhe derselben.

Zitierte Vorschriften

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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