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Zitierfest

Rechtsprechung · Bundesgerichtshof

BGH, Beschluss vom 01.08.2002 – III ZR 5/02

Spruchkörper
3. Zivilsenat

Tenor

Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Revisionsverfahren wird zurückgewiesen.

Gründe

Die beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (§ 114 ZPO). Die Klageabweisung wird jedenfalls durch die Erwägung des Berufungsgerichts getragen, beim Kläger habe sich nicht das durch die fehlerhafte Genehmigung nach dem Güterkraftverkehrsgesetz angelegte Risiko verwirklicht, sondern letztlich sein allgemeines Geschäftsrisiko als Fuhrunternehmer.

Zitierte Vorschriften

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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