Rechtsprechung · Bundesgerichtshof
BGH, Beschluss vom 01.08.2002 – III ZR 5/02
- Spruchkörper
- 3. Zivilsenat
Tenor
Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Revisionsverfahren wird zurückgewiesen.
Gründe
Die beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (§ 114 ZPO). Die Klageabweisung wird jedenfalls durch die Erwägung des Berufungsgerichts getragen, beim Kläger habe sich nicht das durch die fehlerhafte Genehmigung nach dem Güterkraftverkehrsgesetz angelegte Risiko verwirklicht, sondern letztlich sein allgemeines Geschäftsrisiko als Fuhrunternehmer.
Zitierte Vorschriften
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