Rechtsprechung · Bundesgerichtshof
BGH, Beschluss vom 26.05.2011 – III ZR 48/10
- Spruchkörper
- 3. Zivilsenat
Tenor
Die Anhörungsrüge der Klägerin gegen den Senatsbeschluss vom 31. März 2011 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin hat die Kosten des Rügeverfahrens zu tragen.
Gründe
Der Rechtsbehelf ist - seine Zulässigkeit unterstellt - unbegründet. Der Senat 1
hat den Vortrag, der erneut mit der Anhörungsrüge in Bezug genommen wird, auch unter Einbeziehung der von der Beschwerde ins Feld geführten Argumente geprüft. Da die Klägerin für eine Bevollmächtigung der Zeugin v. E., auch wenn nur eine Innenvollmacht in Rede steht, beweispflichtig ist und die Beklagte die Vertretungsberechtigung der Zeugin mit nahe liegenden Überlegungen verneint hat, konnte sich die Klägerin - auch ohne dass ein diesbezüglicher gerichtlicher Hinweis erteilt wurde - nicht auf ein Bestreiten mit Nichtwissen beschränken. Eine die Rechte aus Art. 103 Abs. 1 GG verletzende Überspannung der Anforderungen an die Darlegungslast der Klägerin ist hierin nicht zu sehen.
Schlick Dörr Herrmann Hucke Tombrink
Vorinstanzen:
LG München I, Entscheidung vom 25.11.2008 - 3 O 8701/04 -
OLG München, Entscheidung vom 10.02.2010 - 7 U 1629/09 -
Zitierte Vorschriften
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