Rechtsprechung · Bundesgerichtshof
BGH, Beschluss vom 30.03.2006 – III ZR 463/04
- Spruchkörper
- 3. Zivilsenat
Tenor
Die Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Thüringer Oberlandesgerichts in Jena vom 21. September 2004 - 8 U 180/04 - wird zurückgewiesen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Beklagte zu tragen.
Gegenstandswert: 92.000 €
Gründe
Eine Zulassung der Revision ist weder wegen grundsätzlicher Bedeutung noch zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung geboten (§ 543 Abs. 2 ZPO). Auf die Erwägungen des Berufungsgerichts (abgedruckt in OLG-NL 2005, 80) zu einer Haftung des Beklagten aus § 2 Abs. 1 HPflG kommt es nicht an; infolgedessen kann auch dahinstehen, ob ein gemauerter unterirdischer Kanal als "Rohrleitung" im Sinne dieser Vorschrift zu behandeln ist (vgl. dazu Filthaut, HPflG, 6. Aufl., § 2 Rn. 10 m.w.N.), wozu der Senat neigt, und wer im Streitfall insoweit Inhaber der Anlage war. Mit Recht bejaht das Berufungsgericht auf der Grundlage des im selbständigen Beweisverfahren eingeholten Sachverständigengutachtens jedenfalls Amtshaftungsansprüche nach § 839 BGB, Art. 34 GG. Auf etwaige Schadensersatzansprüche gegen das planende und ausführende Ingenieurbüro H. oder - nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens - auf Entschädigungsforderungen gegen dessen Haftpflichtversicherer gemäß § 157 VVG kann der Beklagte die Kläger nicht mehr verweisen. Für die Frage, ob eine anderweitige Ersatzmöglichkeit besteht (§ 839 Abs. 1 Satz 2 BGB), kommt es grundsätzlich auf den Zeitpunkt der Klageerhebung an (Senatsurteil BGHZ 120, 124, 131). Von den tatsächlichen Umständen, aus denen sich eine Haftung des Ingenieurbüros ergeben könnte, haben die Kläger aber erst während des Rechtsstreits durch den Beklagten erfahren. In einem solchen Fall ist für die Anwendung des Verweisungsprivilegs kein Raum (vgl. BGHZ aaO).
Von einer weiteren Begründung sieht der Senat gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 ZPO ab.
Zitierte Vorschriften
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