Rechtsprechung · Bundesgerichtshof
BGH, Verzichtsurteil vom 02.06.2005 – III ZR 452/04
- Spruchkörper
- 3. Zivilsenat
- Normenkette
- §§ 306, 555 Abs. 1 n.F. ZPO
Leitsatz
Zur Urteilsformel bei einem Verzichtsurteil in der Revisionsinstanz.
Tenor
Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil der 11. Zivilkammer des Landgerichts Duisburg vom 8. Dezember 2004 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als zum Nachteil des Beklagten erkannt worden ist.
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Amtsgerichts Mülheim an der Ruhr vom 7. August 2003 wird in vollem Umfang mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß die Klägerin aufgrund ihres Verzichts mit dem Anspruch abgewiesen wird (§§ 306, 555 Abs. 1 ZPO).
Die Klägerin hat die Kosten der Rechtsmittelzüge zu tragen.
Zitierte Vorschriften
Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.
In Ihrer KI nachschlagen
Mit Zitierfest zitiert Ihre KI Entscheidungen im amtlichen Wortlaut, nicht aus dem Gedächtnis. Zum Beispiel:
„Was hat BGH in III ZR 452/04 entschieden?“