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Rechtsprechung · Bundesgerichtshof

BGH, Beschluss vom 25.11.2004 – III ZR 336/03

Spruchkörper
3. Zivilsenat

Tenor

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des 13. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 24. Oktober 2003 - 13 U 124/02 - wird als unzulässig verworfen.

Die Klägerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Streitwert: 15.560,27 €

Gründe

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, da der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer 20.000 € nicht über steigt (§ 26 Nr. 8 EGZPO).

1. Durch das Berufungsurteil wird die Klägerin wie folgt beschwert:

a) im Umfang des abgewiesenen Anspruchs hinsichtlich der Kapitalanlage vom 8. Februar 1996 in Höhe von 10.500 US-Dollar. Bezogen auf den Eingang der Beschwerdeschrift (1. Dezember 2003) als maßgeblichen Stichzeitpunkt (§ 4 Abs. 1 ZPO) macht dies nach dem damaligen Umrechnungskurs (1 € = 1,1984 US-Dollar) 8.761,68 € aus.

b) im Umfang des ihr angelasteten Mitverschuldensanteils hinsichtlich der beiden anderen Kapitalanlagen von insgesamt 30.000 DM, d.h. in Höhe von 7.500 DM (= 3.834,69 €);

c) hinsichtlich desjenigen Teils der abgewiesenen kapitalisierten Zinsforderung, der auf den ihr zugesprochenen Betrag von 11.504,07 € entfällt, d.h. in Höhe von 2.963,90 €.

Dieser Zinsteilbetrag betrifft Zinsen aus einem nicht mehr im Streit stehenden Hauptanspruch. Diese sind Hauptforderungen im Sinne des § 4 ZPO, auch wenn - wie hier - ein anderer Teil des Hauptanspruchs noch in demselben Rechtszug anhängig ist (BGH, Urteil vom 24. März 1994 - VII ZR 146/93 = NJW 1994, 1869, 1870).

2. Im übrigen sind die geltend gemachten kapitalisierten Zinsen Nebenforderungen, da sie von noch im Streit befindlichen Hauptansprüchen abhängen und lediglich den im ersten Rechtszug abgewiesenen Zinsanspruch in Höhe von 7,29 v.H. seit dem 1. August 1996 ersetzen. An der Eigenschaft als (bloße) Nebenforderungen im Sinne des § 4 Abs. 1 Halbs. 2 ZPO ändert es nichts, daß sie im Berufungsantrag ausgerechnet und mit der Hauptforderung zu einem einheitlichen Forderungsbetrag zusammengefaßt sind (vgl. Zöller/Herget ZPO 24. Aufl. 2004 § 4 Rn. 11 m.w.N.). Sie haben daher bei der Berechnung der Beschwer außer Betracht zu bleiben (vgl. BGH, Beschluß vom 26. Februar 2002 - XI ZR 326/01 = BGHR ZPO § 4 Abs. 1 Nebenforderung 1 m.w.N.). 3. Die Gesamtbeschwer von 8.761,68 € zuzüglich 3.834,69 € zuzüglich 2.963,90 € liegt somit deutlich unterhalb der Wertgre nze.

Zitierte Vorschriften

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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