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Rechtsprechung · Bundesgerichtshof

BGH, Beschluss vom 01.09.2016 – III ZR 329/15

Spruchkörper
3. Zivilsenat

Tenor

Die Anhörungsrüge der Klägerin gegen den Senatsbeschluss vom 28. Juli 2016 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin hat die Kosten des Rügeverfahrens zu tragen.

Gründe

Randnummer 1

Die gemäß § 321a Abs. 1 ZPO statthafte und auch im Übrigen zulässige 1

Anhörungsrüge ist unbegründet. Der Senat hat den Anspruch der Klägerin auf 1

rechtliches Gehör nicht verletzt.

Randnummer 2

Die Gerichte sind nach Art. 103 Abs. 1 GG verpflichtet, das Vorbringen 2

der Parteien zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Der Senat 2

hat das Vorbringen der Klägerin in vollem Umfang berücksichtigt, geprüft und für nicht durchgreifend erachtet. Dies gilt insbesondere für die - im Schriftsatz vom 3. August 2016 erneut angesprochenen - Rügen betreffend die Verletzung des rechtlichen Gehörs der Klägerin (Art. 103 Abs. 1 GG) durch das Berufungsgericht.

Randnummer 3

Von einer weiteren Begründung wird abgesehen; die Gerichte sind nicht 3

verpflichtet, alle Einzelpunkte des Parteivortrags in den Gründen der Entschei-3

dung ausdrücklich zu bescheiden. Dies gilt auch für die Entscheidung über die Anhörungsrüge gemäß § 321a ZPO (BVerfG, NJW 2011, 1497 Rn. 24).

Herrmann Seiters Remmert 4

Reiter Pohl

5

Zitierte Vorschriften

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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