Rechtsprechung · Bundesgerichtshof
BGH, Beschluss vom 01.09.2016 – III ZR 329/15
- Spruchkörper
- 3. Zivilsenat
Tenor
Die Anhörungsrüge der Klägerin gegen den Senatsbeschluss vom 28. Juli 2016 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin hat die Kosten des Rügeverfahrens zu tragen.
Gründe
Die gemäß § 321a Abs. 1 ZPO statthafte und auch im Übrigen zulässige 1
Anhörungsrüge ist unbegründet. Der Senat hat den Anspruch der Klägerin auf 1
rechtliches Gehör nicht verletzt.
Die Gerichte sind nach Art. 103 Abs. 1 GG verpflichtet, das Vorbringen 2
der Parteien zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Der Senat 2
hat das Vorbringen der Klägerin in vollem Umfang berücksichtigt, geprüft und für nicht durchgreifend erachtet. Dies gilt insbesondere für die - im Schriftsatz vom 3. August 2016 erneut angesprochenen - Rügen betreffend die Verletzung des rechtlichen Gehörs der Klägerin (Art. 103 Abs. 1 GG) durch das Berufungsgericht.
Von einer weiteren Begründung wird abgesehen; die Gerichte sind nicht 3
verpflichtet, alle Einzelpunkte des Parteivortrags in den Gründen der Entschei-3
dung ausdrücklich zu bescheiden. Dies gilt auch für die Entscheidung über die Anhörungsrüge gemäß § 321a ZPO (BVerfG, NJW 2011, 1497 Rn. 24).
Herrmann Seiters Remmert 4
Reiter Pohl
5
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