Zum Inhalt springen
Zitierfest

Rechtsprechung · Bundesgerichtshof

BGH, Beschluss vom 13.02.2014 – III ZR 317/13

Spruchkörper
3. Zivilsenat

Tenor

Die Erinnerung des Beklagten gegen den Gerichtskostenansatz vom 8. November 2013 (Kostenrechnung vom 27. Dezember 2013; Kassenzeichen: 780013152481) wird zurückgewiesen.

Gründe

Randnummer 1

Die Erinnerung ist zulässig (§ 66 Abs. 1 GKG), jedoch unbegründet. Der Kostenansatz ist gemäß Nummer 1242 des Kostenverzeichnisses (Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG) zutreffend mit 2.112 € bemessen worden und nicht zu beanstanden.

Randnummer 2

Die von dem Beklagten vorgetragenen Absprachen mit seinen Prozessbevollmächtigten sind für die Berechtigung der hier angefochtenen Kostenrechnung (Gerichtsgebühren für das – abgeschlossene – Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren) ohne Belang.

Zitierte Vorschriften

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

In Ihrer KI nachschlagen

Mit Zitierfest zitiert Ihre KI Entscheidungen im amtlichen Wortlaut, nicht aus dem Gedächtnis. Zum Beispiel:

„Was hat BGH in III ZR 317/13 entschieden?“

Zitierfest in Ihrer KI einrichten