Rechtsprechung · Bundesgerichtshof
BGH, Beschluss vom 13.02.2014 – III ZR 317/13
- Spruchkörper
- 3. Zivilsenat
Tenor
Die Erinnerung des Beklagten gegen den Gerichtskostenansatz vom 8. November 2013 (Kostenrechnung vom 27. Dezember 2013; Kassenzeichen: 780013152481) wird zurückgewiesen.
Gründe
Randnummer 2
Die von dem Beklagten vorgetragenen Absprachen mit seinen Prozessbevollmächtigten sind für die Berechtigung der hier angefochtenen Kostenrechnung (Gerichtsgebühren für das – abgeschlossene – Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren) ohne Belang.
Zitierte Vorschriften
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