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Zitierfest

Rechtsprechung · Bundesgerichtshof

BGH, Beschluss vom 16.12.2010 – III ZR 296/09

Spruchkörper
3. Zivilsenat

Tenor

Die Anhörungsrüge des Beschwerdeführers gegen den Senatsbeschluss vom 28. Oktober 2010 wird zurückgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rügeverfahrens zu tragen.

Gründe

Randnummer 1

Der Rechtsbehelf ist unbegründet. Der Senat hat in der dem angegriffenen Beschluss zugrunde liegenden Beratung das Vorbringen der Nichtzulassungsbeschwerde in vollem Umfang geprüft und für nicht durchgreifend erachtet. Wenn der Senat eine andere Rechtsauffassung einnimmt, als der Beschwerdeführer sich dies wünscht, ist dies unter dem Blickwinkel des Art. 103 Abs. 1 GG unerheblich (vgl. BVerfGE 64, 1, 12). Von einer weiteren Begründung wird abgesehen.

Zitierte Vorschriften

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