Rechtsprechung · Bundesgerichtshof
BGH, Beschluss vom 27.03.2003 – III ZR 261/02
- Spruchkörper
- 3. Zivilsenat
Tenor
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg, 1. Zivilsenat, vom 11. Juli 2002 - 1 U 74/00 - wird zurückgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Streitwert: 303.188,42
Gründe
Zulassungsgründe im Sinne des § 543 Abs. 2 ZPO sind nicht gegeben. Das gilt auch für die Rüge, das Berufungsgericht hätte den im Termin vom 31. Mai 2002 vom Kläger benannten Zeugen W. vernehmen müssen. Nach der eigenen Darstellung des Klägers im Antrag auf Berichtigung des Protokolls vom 29. Juli 2002 handelte es sich lediglich um eine "Bitte" und "Anregung" an das Berufungsgericht ohne ein hinreichend konkretes Beweisthema, wie es für einen förmlichen Beweisantrag erforderlich gewesen wäre. Es ist deswegen nicht zu beanstanden, wenn das Berufungsgericht dieser Anregung nicht das Gewicht eines Beweisantrags beigemessen und sie aus denselben Gründen auch nicht in das Verhandlungsprotokoll aufgenommen hat. Auf die Frage, ob bei einem förmlichen Beweisantrag des Klägers eine Fristsetzung gemäß § 356 ZPO erforderlich gewesen wäre, kommt es deswegen nicht an.
Auch im übrigen kommt der Sache weder grundsätzliche Bedeutung zu noch ist eine Entscheidung des Revisionsgerichts zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich. Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO insoweit abgesehen.
Zitierte Vorschriften
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