Rechtsprechung · Bundesgerichtshof
BGH, Beschluss vom 17.09.2009 – III ZR 249/08
- Spruchkörper
- 3. Zivilsenat
Tenor
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg, 1. Zivilsenat, vom 2. Oktober 2008 - 1 U 189/05 - wird zurückgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen. Streitwert: 248.470,18 €.
Gründe
Randnummer 1
Zur Begründung verweist der Senat auf den Hinweisbeschluss vom 25. Juni 2009 und den darin in Bezug genommenen Beschluss vom 19. März 2009 (§ 552a Satz 2, § 522 Abs. 2 Satz 3 ZPO).
Zitierte Vorschriften
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