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Zitierfest

Rechtsprechung · Bundesgerichtshof

BGH, Beschluss vom 11.07.2003 – III ZR 205/03

Spruchkörper
3. Zivilsenat

Tenor

Der Antrag der Beklagten, die Zwangsvollstreckung aus dem Urteil des Amtsgerichts Tempelhof-Kreuzberg vom 23. Januar 2003 - 8 C 508/01 - und aus dem Urteil der Zivilkammer 56 des Landgerichts Berlin vom 20. Juni 2003 - 56 S 16/03 - einstweilen einzustellen, wird zurückgewiesen.

Gründe

Nach § 719 Abs. 2 ZPO kann das Revisionsgericht die einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung gegen ein vorläufig vollstreckbar erklärtes Urteil anordnen, wenn die Vollstreckung dem Schuldner einen nicht zu ersetzenden Nachteil bringen würde und nicht ein überwiegendes Interesse des Gläubigers entgegensteht. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kommt eine Einstellung der Vollstreckung nach § 719 Abs. 2 ZPO indessen grundsätzlich nicht in Betracht, wenn der Schuldner, der sich - wie die Beklagte - auf nicht zu ersetzende Nachteile als Folge der Vollstreckung berufen will, im Berufungsrechtszug einen Schutzantrag nach § 712 ZPO nicht gestellt hat.

So liegt es auch hier. Die Beklagte hat zwar in ihrer Berufungsbegründung Vollstreckungsschutz beantragt. Dieser Antrag war jedoch, wie die Beschwerde nicht verkennt, auf die erstinstanzliche Entscheidung bezogen und ist so auch vom Landgericht durch Beschluß vom 26. Februar 2003 verstanden und beschieden worden. Unter diesen Umständen hätte die Beklagte einen weiteren Antrag nach § 712 ZPO stellen müssen, wenn sie diesen Vollstrekkungsschutz für das abschließende Urteil im Berufungsverfahren erlangen wollte. Im übrigen sprechen die Erwägungen im Berufungsurteil, mit denen eine von der Beklagten nicht beantragte Gewährung einer Räumungsfrist abgelehnt wurde, gegen die Annahme der Beschwerde, die Beklagte erleide durch die Vollstreckung einen nicht zu ersetzenden Nachteil.

Zitierte Vorschriften

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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