Zum Inhalt springen
Zitierfest

Rechtsprechung · Bundesgerichtshof

BGH, Beschluss vom 19.03.2008 – III ZR 173/07

Spruchkörper
3. Zivilsenat

Tenor

Die Anhörungsrüge des Klägers gegen den Senatsbeschluss vom 31. Januar 2008 wird zurückgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Rügeverfahrens zu tragen.

Gründe

Randnummer 1

Die Anhörungsrüge ist unzulässig, soweit sie dem Senat vorwirft, Verstöße des Berufungsgerichts gegen Art. 103 Abs. 1 GG "perpetuiert" zu haben (vgl. BGH, Beschluss vom 20. November 2007 - VI ZR 38/07 - FamRZ 2008, 401 f. Rn. 4 ff.; Senatsbeschluss vom 31. Januar 2008 - III ZR 57/07 - Rn. 2). Im Übrigen ist sie zulässig, aber unbegründet. Der Senat hat in dem angegriffenen Beschluss das Vorbringen des Klägers in der Begründung seiner Nichtzulassungsbeschwerde in vollem Umfang geprüft, es im Ergebnis aber nicht für durchgreifend erachtet. Art. 103 Abs. 1 GG schützt nicht davor, dass das Gericht der Rechtsansicht eines Beteiligten nicht folgt (vgl. BVerfGE 64, 1, 12). Von einer weiteren Begründung sieht der Senat auch hier ab.

Schlick Wurm Kapsa Wöstmann Harsdorf-Gebhardt

Vorinstanzen:

LG Berlin, Entscheidung vom 22.3.2006 – 84 O 92/05 –

KG Berlin, Entscheidung vom 25.5.2007 – 9 U 69/06 –

Zitierte Vorschriften

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

In Ihrer KI nachschlagen

Mit Zitierfest zitiert Ihre KI Entscheidungen im amtlichen Wortlaut, nicht aus dem Gedächtnis. Zum Beispiel:

„Was hat BGH in III ZR 173/07 entschieden?“

Zitierfest in Ihrer KI einrichten