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Rechtsprechung · Bundesgerichtshof

BGH, Beschluss vom 23.02.2006 – III ZR 154/05

Spruchkörper
3. Zivilsenat

Tenor

Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 21. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 21. Juni 2005 - I-21 U 171/04 - wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens haben die Kläger zu tragen.

Beschwerdewert: 35.279 €

Gründe

Randnummer 1

Eine Zulassung der Revision ist nicht geboten. Der beanstandete Verstoß des Berufungsgerichts gegen das Gebot rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) ist nicht erkennbar. Die im Berufungsverfahren erhobene Rüge der Kläger, das Landgericht habe zu den neu vorgelegten Urkunden keine Gesamtbeurteilung vorgenommen, hat das Berufungsgericht in seinen tatbestandlichen Ausführungen hervorgehoben. Schon deswegen spricht nichts dafür, dass es diesen Klagevortrag anschließend nicht zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen hätte. Die Gerichte brauchen nicht jedes Vorbringen der Beteiligten in den Gründen der Entscheidung ausdrücklich zu bescheiden (vgl. nur BVerfGE 96, 205, 216). Davon abgesehen war nach den rechtsfehlerfreien Erwägungen des Berufungsgerichts lediglich ein kleiner Teil der von den Klägern vorgelegten Unterlagen als neue Urkunden im Sinne des § 580 Nr. 7 Buchst. b ZPO mit spezifisch urkundlichem Beweiswert anzusehen, dessen Beweiseignung das Berufungsgericht zu überprüfen hatte; dazu gehörten insbesondere nicht die jetzt nachträglich überreichten schriftlichen Sachverständigengutachten und Protokolle über Zeugenvernehmungen (s. etwa Zöller/Greger, ZPO, 25. Aufl., § 580 Rn. 18). Von einer weiteren Begründung sieht der Senat gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 ZPO ab.

Zitierte Vorschriften

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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