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Zitierfest

Rechtsprechung · Bundesgerichtshof

BGH, Beschluss vom 23.09.2021 – III ZR 112/21

Spruchkörper
3. Zivilsenat

Tenor

Der Antrag des Beklagten auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss der 2. Zivilkammer des Landgerichts Görlitz vom 21. Juli 2021 - 2 S 28/21 - wird abgelehnt.

Gründe

Randnummer 1

Die beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (§ 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Der Senat hat die Nichtzulassungsbeschwerde des Beklagten mit Beschluss vom 16. September 2021, auf dessen Begründung Bezug genommen wird, als unzulässig verworfen.

Randnummer 2

Die vom Beklagten gegebenenfalls erbetene Wiedereinsetzung in den vorigen Stand kommt nicht in Betracht, da die Nichtzulassungsbeschwerde bereits nicht statthaft ist (§ 544 Abs. 2 Nr. 1 ZPO) und das am 20. September 2021 beim Bundesgerichtshof eingegangene Prozesskostenhilfegesuch zudem erst nach Ablauf der einmonatigen Beschwerdefrist, die am 30. August 2021 endete, (§ 544 Abs. 3 Satz 1 i.V.m. § 222 Abs. 2 ZPO), eingereicht worden ist. Dass der Beklagte, wie er behauptet, seit dem 6. September 2021 krankheitsbedingt bettlägerig gewesen ist, vermag an der schuldhaften Fristversäumung nichts zu ändern und rechtfertigt keine andere Beurteilung.

Zitierte Vorschriften

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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