Zum Inhalt springen
Zitierfest

Rechtsprechung · Bundesgerichtshof

BGH, Beschluss vom 08.01.2004 – III ZB 86/03

Spruchkörper
3. Zivilsenat

Tenor

Das Gesuch des Antragstellers um Prozeßkostenhilfe für die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß der 11. Zivilkammer des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 13. Mai 2003 - 11 S 3703/03 - wird zurückgewiesen.

Gründe

Der Senat geht zugunsten des Antragstellers davon aus, daß dessen "Rechtsbeschwerde" vom 26. Oktober 2003 nicht das - als solches unzulässige - Rechtsmittel selbst sein soll, sondern lediglich ein Prozeßkostenhilfegesuch zu dessen Vorbereitung. Das Gesuch ist zurückzuweisen, da die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine Aussicht auf Erfolg hat (§ 114 ZPO).

Gegen im zweiten Rechtszug ergangene Entscheidungen des Landgerichts ist als weiteres Rechtsmittel nur die Rechtsbeschwerde statthaft, sofern dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder das Landgericht sie in dem angefochtenen Beschluß zugelassen hat (§ 574 Abs. 1 ZPO n.F.). Beide Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Auch als außerordentliche Beschwerde wegen "greifbarer Gesetzeswidrigkeit" oder der Verletzung von Verfahrensgrundrechten wäre das Rechtsmittel nicht statthaft. Zwar hat die Begründung, mit der das Landgericht dem Antragsteller, ohne näher auf seine Vermögens- und Einkommensverhältnisse einzugehen, die beantragte Prozeßkostenhilfe versagt hat - es sei nicht der Sinn der Prozeßkostenhilfe, einem Kläger zu ermöglichen, eine Vielzahl von Prozessen zur Geltendmachung von Honorarforderungen zu führen -, im Gesetz (§ 114 ZPO) keine Grundlage; auch erscheint das Verfahren des Landgerichts verfassungsrechtlich bedenklich. Nach der Neuregelung des Beschwerderechts durch das Zivilprozeßreformgesetz kann der Bundesgerichtshof jedoch gegen Beschlüsse der Beschwerdegerichte ausschließlich in den Fällen des § 574 Abs. 1 ZPO angerufen werden (BGHZ 150, 133).

Das Landgericht hat allerdings Gelegenheit, das vorliegende Rechtsmittel als Gegenvorstellung zu behandeln und seine Entscheidung in dem Rahmen, in dem noch ein Rechtsschutzbedürfnis des Antragstellers an der Gewährung von Prozeßkostenhilfe gegeben ist, zu überprüfen.

Zitierte Vorschriften

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

In Ihrer KI nachschlagen

Mit Zitierfest zitiert Ihre KI Entscheidungen im amtlichen Wortlaut, nicht aus dem Gedächtnis. Zum Beispiel:

„Was hat BGH in III ZB 86/03 entschieden?“

Zitierfest in Ihrer KI einrichten