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Rechtsprechung · Bundesgerichtshof

BGH, Beschluss vom 09.11.2023 – III ZB 81/23

Spruchkörper
3. Zivilsenat
ECLI
ECLI:DE:BGH:2023:091123BIIIZB81.23.0

Tenor

Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine Rechtsbeschwerde gegen die Beschlüsse des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 4. Mai 2023 und vom 15. September 2023 - 7 W 14/23 -wird abgelehnt.

Gründe

Randnummer 1

Der Senat legt das Schreiben des Antragstellers vom 6. Oktober 2023 als Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine beabsichtigte Rechtsbeschwerde gegen die vorgenannten Beschlüsse aus, weil dies das einzig in Betracht zu ziehende Rechtsmittel ist. Mit der angefochtenen Entscheidung vom 4. Mai 2023 hat das Oberlandesgericht die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den - ihm Prozesskostenhilfe für die Durchführung eines Klageverfahrens wegen Berufschadensausgleichs und Schmerzensgeldes versagenden - Beschluss des Landgerichts Bonn vom 17. März 2023 zurückgewiesen; mit Beschluss vom 15. September 2023 hat das Oberlandesgericht die Anhörungsrüge des Antragstellers gegen seinen Beschluss vom 4. Mai 2023 zurückgewiesen.

Randnummer 2

Dem Antragsteller ist Prozesskostenhilfe nicht zu bewilligen, da die von ihm beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat (§ 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Denn die Rechtsbeschwerde wäre unzulässig. Nach § 574 Abs. 1 Satz 1 ZPO ist die Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof nur gegeben, wenn dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder das Beschwerdegericht sie in dem angefochtenen Beschluss zugelassen hat. Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Eine Entscheidung über eine Anhörungsrüge ist ohnehin nicht anfechtbar (§ 321a Abs. 4 Satz 4 ZPO).

Herrmann Herr

Zitierte Vorschriften

Amtliche Veröffentlichung der Entscheidung Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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